
Verfolgung „Asozialer“ im Nationalsozialismus
Die Verfolgung vermeintlich „Asozialer“ im Nationalsozialismus ist in Ausmaß und Brutalität beispiellos. Wer „asozial” ist, wird nie abschließend definiert, und die Zuschreibung durch das NS-Regime weitet sich beständig aus. Es kommt zu einer Vermischung der Kategorien „asozial“ und „kriminell“ sowie rassistischer Verfolgung. Ideologisch unterscheiden die Nationalsozialisten zwischen „Volksgenossen“ und „Gemeinschaftsfremden“, zu denen auch der Personenkreis gezählt wird, der zuvor mit Hilfe des Paragrafen 361 kriminalisiert wurde.
Das zum 1. Januar 1934 eingeführte „Gewohnheitsverbrechergesetz“ legt im Wiederholungsfall, auch bei einer Verurteilung nach Paragraf 361, fest, dass eine zeitlich unbestimmte Einweisung in ein Arbeitshaus möglich ist. Das zuständige Gericht entscheidet in regelmäßigen Abständen über Freilassung oder Verbleib im Arbeitshaus.
Neben den Gerichten bedroht die Willkür im NS-Staat bis 1945 vermeintlich „Asoziale“ und „Gemeinschaftsfremde“. Im September 1933 werden während einer reichsweit organisierten Aktion, den sogenannten „Bettlerrazzien“, innerhalb einer Woche zehntausende Bettler, Landstreiche und Wohnungslose inhaftiert. Viele Betroffene kommen im Anschluss an die Haftstrafe in ein Arbeitshaus.
Mit dem „Erlass über vorbeugende Verbrechensbekämpfung“ aus dem Jahr 1937 wird die Verfolgung vermeintlicher „Volksschädlinge“ weiter verschärft. Die Inhaftierung von „Asozialen“ und „Kriminellen“ in Konzentrationslagern kann nun ohne richterlichen Beschluss erfolgen. Im Rahmen der Aktion „Arbeitsscheu Reich“ werden auf dieser Grundlage 1938 mehr als 10.000 Menschen in Konzentrationslager deportiert. In manchen der Lager stellen daraufhin die als „asozial“ gekennzeichneten Inhaftierten vorübergehend die größte Häftlingsgruppe. Ab 1938 übergibt die Polizei aufgegriffene Wohnungslose und Prostituierte nur noch selten der Justiz, sondern verschleppt sie als Vorbeugungshäftlinge in Konzentrationslager, die viele von ihnen nicht überleben.
1942 werden unter der verharmlosenden Bezeichnung „Abgabe asozialer Gefangener“ Angehörige ganz unterschiedlicher Gruppen aus den Strafanstalten zur „Vernichtung durch Arbeit“ in Konzentrationslager überstellt.
