
Nach der Haft
Die Inhaftierung nach Paragraf 249 hat für viele Betroffene weitreichende Konsequenzen. Die meisten Menschen, die wegen „asozialen Verhaltens“ in Haft sind, werden in die DDR entlassen. In ungefähr zwei Drittel der Fälle müssen sie sich nach ihrer Entlassung an Auflagen in Form von Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen halten.
In den 1960er Jahren besteht nur ein rudimentäres System der Fürsorge und Betreuung für ehemalige Häftlinge. In den 1970er und 1980er Jahren entsteht nach und nach ein Netz für die Wiedereingliederung ehemaliger Inhaftierter. Diese nun engmaschige Über- wachung und Kontrolle, die als Unterstützung für Haftentlassene firmiert, läuft in regelmäßig tagenden regionalen Wiedereingliederungskommissionen zusammen. Dort arbeiten örtliche Räte, Betriebe, Volkspolizei, Staatsanwaltschaften, Sozialwesen, Jugendhilfe, FDGB, Ämter für Arbeit, Gesundheitswesen und Wohnungswirtschaft zusammen und entscheiden über Einzelfälle. Die Maßnahmen bei der Kontrolle ehemaliger Häftlinge umfassen Aussprachen, Kontrollen und Arbeitsplatzzuweisungen, aber auch Empfehlungen an das Kreisgericht, erneute Ermittlungsverfahren einzuleiten. Darüber hinaus gehen Männer und Frauen ehrenamtlich in den Wohngebieten auf Hausbesuche, Betriebe melden Fehlschichten und Ämter für Arbeit registrieren Arbeitsplatzwechsel.
Trotz des enormen Kontrollaufwands sind die Ergebnisse der „Umerziehung“ eher bescheiden, auch weil die Überwachung eine echte Wiedereingliederung erschwert. Hohe Rückfallquoten nach einer Inhaftierung wegen Paragraf 249, teilweise von fünzig Prozent und mehr, prägen das Bild. Viele der Betroffenen leben vor und nach der Haft in prekären sozialen Umständen: Schwierige Familienverhältnisse, niedrige Bildung, fehlende Berufsausbildung, unzumutbare Wohnverhältnisse und Suchtprobleme. Die staatlichen Maßnahmen setzen jedoch auf Repression und Kontrolle anstatt auf Hilfe.
