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Die Vorgeschichte des Paragrafen 249 in der DDR

Nach 1945 bleiben die Paragrafen 361 und 42d des Reichsstrafgesetzbuches, die bereits im Kaiserreich und im Nationalsozialismus Anwendung fanden, zunächst in Kraft. In der Sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR werden sie weiterhin gegen Landstreicher, Bettler, Arbeitsscheue, Prostituierte und andere soziale Randgruppen angewandt. In den frühen Jahren verhalten sich Polizei und Justiz dabei vergleichsweise zurückhaltend: Haftstrafen und Arbeitshauseinweisungen sind zwar möglich, aber angesichts von Not und Elend wird vielfach von Strafen abgesehen.

Im Fokus steht zunächst die Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, die in der Nachkriegszeit stark verbreitet sind und als Begründung für die Unterbringung von Frauen in geschlossenen Einrichtungen dienen. Besonderes gegen Frauen, die der Prostitution verdächtigt werden, wird gezielt vorgegangen.

Die DDR-spezifische Gesetzgebung und ideologische Umdeutung von „Asozialität“ zu staatsfeindlichem Verhalten erhalten ihren entscheidenden Impuls durch die Anfang der 1960er Jahre in der Sowjetunion erlassenen „Parasitengesetze“. Mit der kurz nach dem Bau der Berliner Mauer erlassenen „Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung“ vom 24. August 1961 können vermeintlich „Arbeitsscheue“ zu „Arbeitserziehung“ verurteilt werden. Diese unterscheidet sich in der Praxis kaum vom regulären Strafvollzug in der DDR. Von Beginn an wird die Verordnung unter dem Deckmantel der Arbeitsdisziplinierung auch gegen politisch unerwünschte Personen eingesetzt. Sogar das Ministerium der Justiz kritisiert im November 1961, die Volkspolizei setze die Verordnung als „[...] Allheilmittel gegen ‚unbequeme Personen‘ [...]“ ein.

Mit dem 1968 neu erarbeiteten Strafgesetzbuch der DDR wird schließlich ein eigenes strafrechtliches Instrument zur Kriminalisierung abweichenden Verhaltens geschaffen – der sogenannte „Asozialenparagraf“ 249.